Verband Deutscher Lehrer im Ausland

Verband Deutscher Lehrer im Ausland

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Aktuelles Heft 03/10
Schwerpunkt: Rückkehrer -erfahrungen

Die Bundes- kanzlerin an der DS Istanbul

Zirkusvorstellung an der DS Teheran

Satzung des Verbandes Deutscher Lehrer im Ausland

§ 1 Allgemeine Kennzeichnung

  1. Der Verband führt den Namen "Verband Deutscher Lehrer im Ausland",
    abgekürzt "VDLiA".
  2. Der Verband ist unabhängig sowie parteipolitisch und konfessionell
    neutral.
  3. Der Sitz des Verbandes ist Köln.
  4. Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der allgemeine Zweck des Verbandes ist die Förderung der Völkerverständigung durch Bildung und Erziehung. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Als besondere Aufgabe sieht der Verband an:
  • Förderung des deutschen Auslandsschulwesens
  • Kontaktpflege mit Kulturinstituten, Schule und Hochschulen, die zur Vermittlung der deutschen Sprache und Kultur beitragen
  • Förderung des bilingualen Schulwesens und des Unterrichts in Deutsch als Fremdsprache im Inland
  • Zusammenarbeit mit politischen, pädagogischen und wissenschaftlichen Instituten im Inland, die sich mit Fragen des internationalen Kulturaustausches befassen
  • Vertretung der Forderung seiner Mitglieder nach Gleichstellung der Auslandslehrer mit den Bundesbediensteten im Ausland
  • Vertretung der Interessen der im Ausland tätigen Mitglieder gegenüber den Behörden, Schulträgern und der Öffentlichkeit
  • Wahrnehmung der Interessen der zurückgekehrten Auslandslehrer in beruflicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht
  • Rat und Hilfe für in Not geratene Mitglieder

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglieder des Verbandes können werden: Angehörige pädagogischer und wissenschaftlicher Berufe, die im Ausland tätig werden wollen, es sind und waren; Personen und Institutionen des In- und Auslandes, die gewillt sind, den Zweck und die Aufgaben des Verbandes zu fördern und zu unterstützen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen.
  4. Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand des Verbandes schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  6. Entscheidend für die Festsetzung des Mitgliederbeitrags ist der Status (Inland/Ausland) des Mitglieds am 01.Januar eines jeden Jahres.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt und Ausschluß.
  8. Der Austritt aus dem Verband ist nur mit dem Ablauf eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und dem Vorstand bis spätestens zum 30.September zugehen. (Datum des Poststempels)
  9. Der Ausschluß durch den Vorstand kann erfolgen: bei Nichtbezahlen der festgesetzten Beiträge, bei schwerer Schädigung der Interessen des Verbandes. Gegen den Ausschluß kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
  10. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte am Vermögen des Verbandes.

§4 Organe

  1. Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Arbeitskreis aktiver Auslandslehrer und der Vorstand.
  2. Soweit sich Mitglieder in Schul- und Regionalgruppen organisieren und Obleute bzw. weitere Repräsentanten wählen, gelten diese ebenfalls als Organe des Verbandes.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlußfassende Organ des Verbandes.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in der Regel alle zwei Jahre zusammen.
  3. Auf Beschluß des Vorstandes oder wenn 25% der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der zu besprechenden Tagesordnungspunkte dies beantragen, findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt.
  4. Einladungen mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen spätestens acht Wochen vorher erfolgen. Sie ergehen durch die Verbandszeitschrift: "Der Deutschen Lehrer im Ausland", ggf. durch eine persönliche schriftliche Einladung an jedes Mitglied.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

    - Bestimmung der Richtlinien für die Arbeit des Verbandes - Aussprache über die Berichte des Vorstandes - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstands - Verabschiedung des Haushalts - Wahl des Vorsitzenden, des Geschäftsführers, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer - Beschlußfassung über die endgültige Tagesordnung, über Anträge und über Satzungsänderungen (vgl. aber §7.7) - Die Leitung der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer, liegt beim amtierenden Vorstand. Der neu gewählte Vorstand tritt sein Amt unmittelbar nach Ablauf der Mitgliederversammlung an.

  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, bei Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§ 6 Arbeitskreis aktiver Auslandslehrer.

  1. Der Arbeitskreis dient der Verstärkung der Einwirkungsmöglichkeit der aktiven Auslandslehrer auf die Politik des Verbandes.
  2. Im Arbeitskreis sind nur solche Mitglieder des Verbandes stimmberechtigt, die zum Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung als Fachberater oder als Lehrer im Ausland oder in Deutschland an einer Europaschule tätig sind.
  3. Dem Arbeitskreis obliegt die Sichtung der einer Mitgliederversammlung vorliegenden Anträge, er berät und diskutiert die aktuellen Probleme der Auslandsschulen, er kann aus einen Beratungen selbst Anträge an die Mitgliederversammlungen stellen.
  4. Der Arbeitskreis tritt in der Regel zwei Tage vor einer Mitgliederversammlung zusammen.
  5. Die Leitung des Arbeitskreises liegt bei einem Mitglied des Vorstands.
  6. Die Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitskreises steht allen Mitgliedern des Verbandes offen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verband.
  2. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und mindestens vier Referenten.
  3. Der Geschäftsführer ist der stellvertretende Vorsitzender.
  4. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister, die von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Die Referenten, die nicht zum geschäftsführenden Vorstand gehören, werden nach Abstimmung mit den beiden anderen gewählten Vorstandsmitgliedern vom Vorsitzenden berufen.
  5. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, das nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehört, ergänzt sich der Vorstand durch Berufung eines neuen Referenten gem. §7 Abs.4. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands wählt der Vorstand aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder eine Person in die entsprechende Funktion.
  6. Je zwei Vorstandsmitglieder haben gemeinsam Vertretungsbefugnis, davon muß eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein. Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister haben jedoch Alleinvertretungsbefugnis.
  7. Dem Vorstand obliegt insbesondere:

- im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Verbandspolitik zu führen, den Verband und seine einzelnen Mitglieder gegenüber allen zuständigen Behörden zu vertreten, die Geschäfte des Verbandes zu führen und das Verbandsvermögen zu verwalten - die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und zu leiten - Arbeitsausschüsse und Einzelpersonen mit Sonderaufgaben zu betrauen. - Der Vorstand kann Satzungsänderungen redaktioneller Art beschließen, die von dem Registergericht gewünscht werden.

§ 8 Vergütung

Jede Tätigkeit für die Zwecke des Verbandes ist ehrenamtlich. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt . werden.

§9 Zeitschrift

  1. Die Information der Mitglieder erfolgt durch eine Verbandszeitschrift.
  2. Die Zeitschrift des VDLiA steht allen Mitgliedern zur Veröffentlichung offen.
  3. Verantwortlich für die Redaktion der Zeitschrift ist der Referent für die Schriftleitung. Die Verantwortung für den Inhalt trägt der Vorsitzende.
  4. Sie wird allen Mitgliedern kostenlos zugestellt.

§10 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung durch Bildung und Erziehung. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit die zu begünstigende Körperschaft. § 11 Geschäfts- und Wahlordnung Alles weitere regelt die Geschäfts- und Wahlordnung, über die die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen entscheidet. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung. beschlossen von der Mitgliederversammlung während der 22.Hauptversammlung in Weimar 1995
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